“ Brieselanger Miniathleten e.V.“


§ 1 Name und Sitz

Der am 09.07.2009 in Brieselang gegründete Verein führt den Namen „Brieselanger Miniathleten e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Brieselang.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nauen eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung regelmäßiger sportlicher Betätigung. Um ein wöchentliches Training zu ermöglichen mietet der Verein Räume an.
Der Verein fördert den Gesundheitssport für Kinder und Erwachsene, die Sportarten Leichtathletik, Turnen und Kampfsport. Die Teilnahme an Wettkämpfen, Turnieren oder Gürtelprüfungen ist möglich.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Kindern, Jugendlichen und volljährigen Mitgliedern.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, gemäß § 3.
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Dauer der Mitgliedschaft, beträgt bei Kindern und Jugendlichen mindestens 6 Monate und bei Erwachsenen mindestens 12 Monate.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
  • mit dem Tod
  • durch Austritt (Kündigung des Mitgliedsvertrages) des Mitglieds
  • durch den Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Kündigung, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, gemäß § 4. Satz 3. Danach ist es möglich, jederzeit seine Kündigung einzureichen, unter Einbehaltung der drei monatigen Kündigungsfrist.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Außerdem ist ein Ausschluss möglich, wenn der Vereinsbeitrag nicht fristgerecht auf dem Konto des Vereins eingegangen ist und zweimal erfolglos gemahnt wurde (per E-Mail oder schriftlich).
Über Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.


§ 6 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Alles weitere regelt die Beitragssatzung.


§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 § 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, mindestens einmal jährlich abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (E-Mail) mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Außerordentliche Versammlungen können vom Vorstand oder von mindestens 10% der Mitglieder einberufen werden.
Alle Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Jedes Mitglied kann bis zum Beginn der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über Auflösung des Vereins sowie der Satzungsänderungen sind mit einer 2/3 Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer (von der Mitgliederversammlung gewählt) zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgendes zuständig:
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
  • Feststellung des Jahresberichts des Vorstandes
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über Ordnungen und Änderungen.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:
  • dem Vorsitzenden
  • dessen Stellvertreter
  • Kassenwart/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Nach § 26 BGB nehmen diese Funktion der Vorsitzende und dessen Stellvertreter gemeinsam wahr.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand ist für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Der Vorsitzende, bzw. dessen Stellvertreter, beruft die Vorstandssitzung ein und leitet die Sitzung. Er ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.


§ 11 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.


§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landessportbund Brandenburg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und dessen Stellvertreter bestellt.

Wir danken für die Unterstützung